Sie haben eine Gewerbeuntersagung erhalten oder Ihnen wurde
die Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes untersagt?
Sie möchten z. B. auf einem Markt Ihre Waren anbieten und
wurden nicht als Teilnehmer zugelassen?
Sie haben Zweifel, ob die Tätigkeit Ihres Unternehmens
tatsächlich als Gewerbe oder als erlaubnispflichtiges Gewerbe einzustufen ist?
Für Sie stellt sich die Frage, ob die geweberechtlichen
Vorschriften auch gelten, wenn Sie z. B. eine limited in England gründen?
Gemäß § 1 Gewerbeordnung gilt der Grundsatz der
Gewerbefreiheit. Dementsprechend ist der Betrieb eines Gewerbes grundsätzlich
jedermann gestattet. Dennoch gibt es um Gefahren abzuwehren, die mit der
Gewerbeausübung in Verbindung stehen können, zahlreiche Vorschriften, die zu
beachten sind. Diese Vorschriften gelten nicht nur für in Deutschland ansässige
Firmen, sondern unter Umständen auch für Unternehmen, die im Ausland Ihren Sitz
haben. Wir verfügen über eine jahrelange Erfahrung in gewerberechtlichen
Fragestellungen und beraten und vertreten Sie oder Ihr Unternehmen in allen
Angelegenheiten.