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Sie sind Offiziersanwärter und möchten Ihren Dienst bei der Bundeswehr beenden, jedoch schreckt Sie die Erstattungspflicht ab?  

Sie möchten eine Laufbahn bei der Bundeswehr beginnen?

Ihre Fliegertauglichkeit bzw. persönliche Eignung wurde allerdings verneint?  

Sie sind Sanitätsoffizier und Ihnen wurde versagt, sich auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zu berufen mit der Konsequenz, dass Sie nicht aus der Bundeswehr entlassen werden?  

Ihre Übergangsgebührnisse nach Soldatenversorgungsgesetz wurde nicht in der gewünschten Höhe festgesetzt?  

Die Bundeswehr bietet als Arbeitgeber sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich viele berufliche Möglichkeiten. Aber gerade für Soldatinnen und Soldaten gelten besondere Einstellungs- als auch Entlassungsvoraussetzungen. Wir verfügen über ein großes Spezialwissen und unterstützen Sie, bei allen auftretenden Fragen im Soldatenrecht.



Eine Begrenzung der Zahlung muss im Ausgangsbescheid geregelt sein. Die Behörde kann die Ratenzahlungsverpflichtung im Regelfall nur dann ermessensfehlerfrei...


Zur Frage der Ersparnis von Ausbildungskosten in einem Härtefall nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG - hier unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Knebelung) - wenn...


Zur Frage der Ersparnis von Ausbildungskosten in einem Härtefall nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG - hier in Gestalt ersparter Lebenshaltungskosten - wenn bei Absolvierung der betreffenden Ausbildung...


Nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begründet die Erstattungsverpflichtung eine besondere Härte, die eine Ermessensentscheidung über einen teilweisen oder vollständigen Verzicht erfordert...


Die Entlassung eines Sanitätsoffizier-Anwärters wegen Nichteignung zum Sanitätsoffizier ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht zu beanstanden, wenn eine Entlassung nach...


Die durch ein Studium ausgelöste Mindestdienstzeit eines Berufssoldaten wird durch eine Facharztausbildung nicht im Ablauf geh....